PROFESSIONELLE KAUFHAUSDETEKTIVE    

Aufgaben und Rechte:
Die neuesten Zahlen des Hauptverbands des deutschen Einzelhandels sprechen für sich: Der durch Ladendiebe verursachte Schaden wird auf fast fünf Milliarden, der Schaden durch diebische Mitarbeiter immerhin auf vier Milliarden beziffert. Die Tendenz ist steigend.Unter den Ladendieben gibt es immer mehr Profis und organisierte Banden, denen es ein leichtes Unterfangen ist, Alarmetiketten, Kamera-Überwachung und Warensicherungsanlagen zu umgehen. Der Einsatz von professionellen Kaufhausdetektiven wird daher immer gefragter.

Wer gewerblich Kaufhausüberwachung durchführen will, muss über eine Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung verfügen. Gerne sind wir bereit Ihnen die entsprechenden Unterlagen bei Vertragsabschluß vorzulegen. Unsere Detektive sind erfahrene, von der IHK und nach den Richtlinien der ZAD geschulte Mitarbeiter, die über ihre Aufgaben und Rechte genau aufgeklärt sind und die Sachkundeprüfung abgelegt haben. Schätzungsweise 95 Prozent aller festgestellten Ladendiebstähle sind strafrechtlich gesehen vollendete Diebstähle. Ebenso handelt es sich bei den Delikten Betrug und Urkundenfälschung meistens um vollendete Straftaten. In Diskussionen und Fallerörterungen ist jedoch häufig festzustellen, dass ein juristisch einwandfreier Diebstahl überhaupt nicht als Straftat eingestuft wird, weil es im Ablauf eine kleine Besonderheit gab. Eine Ursache hierfür kann die imEinzelhandel fast ausschließlich geltende Auffassung sein, ein Ladendiebstahl sei erst vollendet, wenn die betreffende Person die Kassen im Supermarkt passiert hat, oder in Warenhäusern die Abteilungskassen ohne weitere Bezahlungsmöglichkeit verlassen hat und sich am Ausgang befindet. Diese Auffassung ist falsch! Um vollendeten Diebstahl handelt es sich bereits, wenn eine Person einen Artikel unter ihrer Kleidung oder in mitgeführten eigenen Taschen versteckt (Ware ist dann nicht mehr sichtbar; neuer Gewahrsam wurde begründet) und sich dabei absichernd umschaut (Zeichen für Zueignungsabsicht). Um versuchten Diebstahl handelt es sich, wenn eine Person einen Artikel sichtbar trägt (in den Händen, am Körper, im Einkaufswagen, im Korb etc.), diesen an der letztmöglichen Kasse nicht bezahlt und so nach der Kassenzone angehalten wird. Nach § 242 StGB sind sowohl vollendeter als auch versuchter Diebstahl strafbar. Wendet der Täter gar Gewalt an, um sich die Ware anzueignen, handelt es sich um Raub (§ 249 StGB). Wer einen Artikel in oder auf dem mitgeführten Einkaufswagen so verdeckt ablegt, dass es für den Kassierenden nicht ohne weiteres sichtbar ist, wer Ware in die Verpackung einen anderen Artikels zupackt, oder wer den Preis auf dem Etikett eines Artikels tauscht oder überklebt, begeht vor Abschluss des Kassiervorgangs versuchten Betrug, nach dem Kassiervorgang ist der Betrug vollendet (§ 263 StGB).

Beobachtet ein Kaufhausdetektiv eine dieser Straftaten, spricht er in der Regel die betroffene Person diskret (d.h. ohne Aufsehen und öffentlichen Diebstahlsvorwurf) an und weist sich gleichzeitig mit seinem Dienstausweis als Detektiv aus. Er bittet die Person, mit ins Detektivbüro zu kommen, um den Vorfall möglichst sofort aus den Verkaufsräumen heraus zu ziehen. Der Täter ist jedoch nicht verpflichtet, mit ins Büro zu kommen oder sich vom Detektiv durchsuchen zu lassen.Der Detektiv verfügt nur über die sogenannten Jedermann-Rechte, er hat keine polizeilichen Hoheitsrechte. Er ist gehalten, die Personalien der Person aufzunehmen, die Ware heraus zu verlangen und das Hausverbot auszusprechen, denn er ist nach § 855 BGB Besitzdiener der Geschäftsleitung, die das Hausrecht besitzt. Gegebenenfalls ist er berechtigt, dafür zu sorgen, dass die Geschäftsleitung eine Fangprämie erhält (BGH V/ZR 254/77 vom 06.11.79). Ist der Täter nicht freiwillig bereit, sich auszuweisen und die Ware heraus zu geben und will er fliehen, hat der Detektiv aufgrund § 127 (1) StPO das Recht zur vorläufigen Festnahme. Er hat umgehend die Polizei zu verständigen, die dann die Personalien feststellen
und den Täter nach der Ware durchsuchen kann. Wird der Detektiv während eines Fluchtversuchs des Täters tätlich angegriffen, hat er das Recht zur Notwehr (§ 32 StGB).

Leider zählen nicht nur Kunden zu den Ladendieben, sondern auch die Mitarbeiter machen einen großen Anteil des Verlustes durch Diebstahl aus. Die Zahl der Möglichkeiten ist groß, zumal sich vieleMitarbeiter vor den Augen des Detektivs sicher fühlen, da sie der Meinung sind, dieser habe nur auf diebische Kundschaft zu achten. Dies ist bei unseren Detektiven nicht der Fall. Sie wissen um die Vielfalt der Möglichkeiten, an der Kasse, im Verkaufsraum, im Lager etc.,Waren oder Geldbeträge verschwinden zu lassen, und haben auch hier ein waches Auge. Unseren Detektiven ist es laut Dienstanweisung strengstens untersagt, jeglichen persönlichen Kontakt zu dem Personal unserer Kunden aufzunehmen.

So vermeiden wir von vorne herein "Gewissenskonflikte", eine Person zu überführen, mit der man häufig zusammenarbeitet. Der Erfolg dieser Maßnahmen gibt uns recht. Sollten konkrete Verdachtsmomente bezüglich bestimmter Mitarbeiter vorliegen, ist es auch möglich, verdeckte Ermittler (z.B. Testkunden, Lageristen etc.) einzusetzen oder verdeckte Video - Überwachungskameras zu installieren (BAG AZ 5 AZR 116&86 vom 07.10.87).Es kommt leider immer wieder vor, dass auch Detektive selbst des Diebstahls oder der Mithilfe zum Diebstahl überführt werden. Wir haben daher in unsere Arbeitsverträge eine Klausel eingefügt, die im Falle einer solchen Straftat eines unserer Mitarbeiter dessen sofortige Kündigung, eine Strafanzeige und eine Vertragsstrafe von € 2000,-- zuzgl. zum doppelten Wert der entwendeten Ware vorsieht. Bisher haben wir jedoch niemals einen solchen Fall erleben müssen.

Nicht zuletzt ist einzuräumen, dass die Aufgabe von Warenhausdetektiven nicht nur darin besteht, Diebstähle aufzudecken, sondern diese auch zu verhindern. Dazu ist es notwendig, alle möglichen Diebstahl verhindernden Maßnahmen von vorne herein durchzuführen. Auch in dieser Hinsicht sind unsere Detektive geschult und können Sie entsprechend beraten. So kann durchdie übersichtliche Anordnung Ihrer Regale und Warenaufbauten die Existenz sogenannter "Klau-Ecken" verhindert
werden. Wir empfehlen Ihnen, welche Warensicherungsmöglichkeiten Sie einsetzen sollten, und wie diese am besten zu nutzen sind. Wir beraten Sie hinsichtlich der Auswahl und Platzierung von Überwachungskameras. Wir schulen Ihr Personal hinsichtlich der Prävention von Ladendiebstahl, aber wir sorgen auch für die regelmäßige oder sporadische Überprüfung Ihrer Mitarbeiter, z.B. nach Absprache mit der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat durch Taschenkontrollen.

Denn unser Motto bleibt: Wir wollen nicht nur Straftaten aufdecken, sondern auch zu deren Verhinderung beitragen!

Voraussetzungen für den Einsatz von Warenhausdetektiven

  • Notwendigkeit aufgrund hoher Diebstahlsraten in den Einzelhandelsgeschäften
  • Qualifizierte Mitarbeiter einer erfahrenen Detektei, die für stetige Weiterbildung ihrer Mitarbeiter sorgt
  • langfristig angelegtes Konzept
  • Bereitschaft des Einzelhändlers, sich vom Detektiv ein individuelles Sicherheitskonzept erarbeiten zu lassen, in dem sich menschliche (Detektive) und maschinelle Überwachung optimal ergänzen
  • Gute Zusammenarbeit mit der örtlichen Polizei
  • Bereitstellung von Räumlichkeiten, in denen die Bearbeitung von Ladendiebstählen diskret erfolgen kann (Detektivbüro)
  • Nach einer dreimonatigen Testphase entscheiden wir gemeinsam mit unserem Kunden über notwendiges Einsatzvolumen und die genauen Aufgabenbereiche für die Detektive.

Welche Vorteile bietet der Einsatz von Warenhausdetektiven:

  • Ladendiebe sind Menschen, die Versuchen mit Tricks die maschinellen Warensicherungssysteme zu überlisten. Nur ein Mensch in Gestalt eines erfahrenen Warenhausdetektivs kann diese Tricks kennen oder aufdecken.
  • Entlastung Ihres Personals, denn die Abwehr von schädigenden Handlungen zu Ihrem Nachteil in Ihren Geschäftsräumen ist Aufgabe des Detektivs
  • Beobachtung von Kunden und verdächtigen Mitarbeitern
  • Durchsetzung der Besitzrechte nach dem BGB als Besitzdiener gemäß §§ 855, 858, 859, 860 BGB
  • Sicherstellung der entwendeten oder manipulierten Ware und nach Möglichkeit sofortige
  • Rückführung der entwendeten Ware in den Verkauf
  • Sicherung von Beweismitteln
  • Übernahme aller formalen Vorgänge, wie Erstellen von Strafanzeige und Hausverbot, Verständigung der Polizei, gegebenenfalls Einbehalten einer Fangprämie (BGH V/ZR 254/77 vom 06.11.79)
  • Funktion als Zeuge im Ermittlungs- und Strafverfahren
  • Durchführung von Präventivmaßnahmen zur Verhinderung von Diebstählen oder Manipulationen an Ihrer Ware (z.B. Ladeneinrichtung übersichtlicher gestalten, Anbringung von Spiegeln etc.)
  • Wir unterstützen Sie bei allen Fällen von Diebstahl, versuchtem Diebstahl, Betrug (z.B. Etikettentausch), Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Beleidigung, Belästigung, unsittlichem Verhalten (z.B. auf Kundentoiletten) etc.
  • Abschreckungsfunktion unserer Aufkleber und Schilder, die Sie als unsere Partner kenntlich machen
  • Schulung Ihres Personals in punkto Verhinderung von Diebstahl und Betrug
  • Installation von Überwachungs- und versteckten Funkkameras
  • Diebstahlsanalyse
  • Bereitstellung von Testkunden
  • Durchführung von Personalkontrollen (z.B. auch mit Metalldetektoren)
  • monatliche Anfertigung von detaillierten Diebstahlstatistiken und Listen über aufgefundene Leerverpackungen
  • mündliche und schriftliche Berichterstattung an die Geschäftsleitung über Aufdeckung von Sicherheitsmängeln und deren Behebung
  • gegebenenfalls Übernahme von Schließdiensten
  • Einschleusung von Detektiven als Personal in verschiedene Abteilungen.